FINMA: Frist für Bewilligungsgesuch nicht verpassen!

Vermögensverwalter und Trustees, welche ihre gewerbliche Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, sind neu bewilligungspflichtig. Die Übergangsfrist von drei Jahren ist nun bereits zur Hälfte verstrichen und die Bilanz sieht nicht rosig aus: lediglich 7% haben bisher ein Gesuch eingereicht. Die FINMA betont deshalb mit Nachdruck die Wichtigkeit eines zeitnah eingereichten Gesuchs.

Von den rund 2‘400 betroffenen Vermögensverwaltern und Trustees, welche bei der FINMA registriert sind, haben bisher nur 180 ein Bewilligungsgesuch eingereicht. Die Frist läuft zwar noch bis zum 31. Dezember 2022, dabei gilt es jedoch zu beachten dass zuerst eine Bestätigung der Aufsichtsorganisation (AO) für einen möglichen Anschluss eingeholt werden muss.

Bewilligungsgesuch nur mit AO-Bestätigung

Es empfiehlt sich, diesen Prozessschritt zeitnah einzuplanen. Die AO rechnet 2022 mit einem buchstäblichen Ansturm von Gesuchen, was die Bearbeitungsdauer der Individualfälle naturgemäss in die Länge zieht. Dabei liegt die Verantwortung für eine fristgerechte Einreichung bei den Vermögensverwaltern und Trustees.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Fristverpassung

Sollte das Gesuch erst nach Ablauf der Frist bei der FINMA eintreffen, wäre der Gesuchsteller folglich unerlaubt tätig. Dieser Umstand würde in einer strafrechtlichen Verfolgung münden. Die FINMA empfiehlt den Betroffenen in Absprache mit den AO deshalb ihre Gesuche so bald als möglich, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 bei ihrer AO einzureichen.

Übergangsfrist betrifft auch Verwalter von Vorsorgevermögen

Auch für Vermögensverwalter von Pensionskassen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche bisher von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV) zugelassen wurden, gilt die Frist bis 31. Dezember 2022.

By Published On: 3. Januar 2022Categories: Uncategorized