Geldwäschereigesetz: Sorgfaltspflichten für Händler bei Bargeschäften
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) sind Bestimmungen in Kraft getreten, welche Händlern besondere Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften ab CHF 100‘000.00 auferlegen. So gelten für diese seit dem 01. Januar 2016 verschärfte Identifikations- und Abklärungspflichten.
Mit diesen Neuerungen sind die Bestimmungen des GwG nun nicht mehr nur auf Finanzintermediäre, Instituten also, welche auf den Geld- und Kreditmärkten zwischen Angebot und Nachfrage von Kapital vermitteln, anwendbar. Nunmehr werden damit auch Händler in die Pflicht genommen. Im Sinne des GwG sind dies alle gewerblich mit Gütern handelnden natürlichen sowie juristischen Personen, wenn sie dafür grosse Summen Bargeld entgegennehmen. Dadurch sind insbesondere Immobiliengeschäfte oder der Handel mit Luxusgütern wie Autos, Kunst oder Schmuck betroffen.
Identifizierung der Vertragspartei
Nimmt nun ein Händler im Rahmen eines Geschäfts mehr als CHF 100’000.00 in bar entgegen, so müssen sowohl die Vertragspartei sowie die am Bargeld wirtschaftlich berechtigte Person mittels Überprüfung eines amtlichen Ausweises identifiziert und deren Identifikation schriftlich festgehalten werden.
Abklärungs- und Dokumentationspflicht
Sollte dem Händler die Transaktion ungewöhnlich erscheinen oder ihm gar Anhaltspunkte für Geldwäscherei oder andere kriminelle Machenschaften vorliegen, beispielsweise bei einer wiederholten Transaktion knapp unter der Schwelle von CHF 100‘000.00 desselben Kunden, muss dieser die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts gewissenhaft überprüfen und gegebenenfalls der Meldestelle für Geldwäscherei Bericht erstatten. Auch diese Abklärungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Prüfpflicht
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG wird durch eine Revisionsstelle geprüft. Dies betrifft auch Händler, welche bisher nicht zur Beauftragung einer Revisionsstelle verpflichtet waren.
Eine Befreiung dieser Sorgfaltspflichten ist nur dann möglich, wenn Händler keine Bargeldtransaktionen über dem Schwellenwert akzeptieren und gleichzeitig eine Umgehung ebendieser ausschliessen können. Bei einem Verstoss gegen die neuen GwG-Bestimmungen drohen fehlbaren Händlern indes gravierende Konsequenzen; so werden, je nach Schweregrad, Bussen zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 500‘000.00 ausgesprochen.