FIDLEG: Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiersvereinigung (SBVg) wird überarbeitet

Mit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) sowie der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) am 1. Januar 2020 läuft die zweijährige Übergangsfrist der eingeführten Pflichten am 31. Dezember 2021 aus. Die davon betroffenen SBVg-Richtlinien wurden deshalb einer umfassenden Prüfung unterzogen.

Die SBVg setzt sich zum einen aus von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Richtlinien sowie zum anderen aus freier beziehungsweise nur für Mitglieder verbindlicher Selbstregulierung zusammen. Leitlinien sowie Empfehlungen der SBVg, welche keine verbindliche Wirkung entfalten, sind davon ausgenommen.

Totalrevidierte Richtlinie für Vermögensverwaltungsaufträge

Die Neufassung der Richtlinie für Vermögensverwaltungsaufträge tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Gegensatz zur aktuellen Fassung versteht sie sich als freie, für Mitglieder verbindliche Selbstregulierung und regelt nur noch den eigentlichen Geschäftskern, also den allgemeingültigen Sorgfaltsmassstab für die Umsetzung eines Vermögensverwaltungsmandats.

Ersatzlose Aufhebung per 31. Dezember 2021

Folgende vier Richtlinien werden im Zuge der Totalrevision Ende Jahr aufgehoben:

  • Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (2017)
  • Richtlinien über die Information von Anleger*innen zu strukturierten Produkten (September 2013)
  • Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; November 2013)
  • Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts (2008)

Zahlreiche weitere Richtlinien befinden sich derzeit noch in der Überarbeitung.

By Published On: 31. Mai 2022Categories: Uncategorized